Ehrenordnung

§ 1

Der Kreis kann für besondere Leistungen und hervorragende Verdienste folgende Personen und Institutionen ehren:

  1. Mitgliedsvereine des Kreises
  2. Aktive Spieler kreisangehöriger Vereine
  3. Mitarbeiter des Kreises und der kreisangehörigen Vereine
  4. Persönlichkeiten und Institutionen, die sich um die Förderung des Schachsports, der Vereine oder des Kreises verdient gemacht haben

§ 2

  1. Der Kreis verleiht folgende Ehrungen:
    1. Ehrenurkunde
    2. Ehrennadel
    3. Ehrennadel in Silber
    4. Ehrennadel in Gold
    5. Ehrenmitgliedschaft
    6. Ehrenvorsitz
  2. Jede Ehrenurkunde oder Ehrennadel kann an einen Verein, eine Person oder ein Institut nur einmal verliehen werden.

§ 3

  1. Vereine erhalten im Jubiläumsjahr:
    1. Eine Ehrenurkunde für 10-jähriges Bestehen
    2. Eine Ehrenurkunde und 1 Schachspiel für 25-jähriges Bestehen
    3. Eine Ehrenurkunde und 1 Schachuhr für 50-jähriges Bestehen
    4. Darüber hinaus eine Ehrenurkunde und/oder ein Geschenk nach Beschluss der Vorstandschaft bei besonderem Anlass.
  2. An aktive Spieler kann verliehen werden:
    1. Die Ehrennadel für den Gewinn einer Kreiseinzelmeisterschaft oder des Kreispokals
    2. Die Ehrennadel in Silber:
      1. für den Gewinn einer Bezirks-EM oder des Bezirkspokals
      2. für die Teilnahme an einem Turnier der Bayerischen Meisterklasse I.
    3. Die Ehrennadel in Gold:
      1. für die Teilnahme an einem Turnier um die Deutsche Einzelmeisterschaft
      2. für den Gewinn der Bayerischen Einzelmeisterschaft oder des Bayerischen Pokals
  3. Die Vorstandschaft des Kreises kann darüber hinaus für besondere Leistungen eines aktiven Spielers eine der Ehrennadeln verleihen, insbesondere für mehrfaches Erringen der aufgeführten Meisterschaften.

§ 4

  1. Über die Ehrungen gemäß § 3 entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Für die unter § 1 Nr. 3. und 4. genannten Personen und Institutionen kann eine Ehrung aus besonderem Anlass vorgenommen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5

  1. Eine Ehrung aus besonderem Anlass erfolgt nur auf Antrag.
  2. Antragsberechtigt sind die kreisangehörigen Vereine und die Mitglieder der Vorstandschaft.
  3. Die Anträge müssen mindestens einen Monat vor dem Verleihungstag gestellt und begründet werden.

§ 6

Die Ehrungen werden bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen durchgeführt. Die zu Ehrenden müssen gesondert eingeladen werden.

§ 7

Diese Ehrenordnung tritt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.07.1994 in Kraft.

Für die Richtigkeit: gez.: Karl Dickert, 1. Kreisvorsitzender