Ehrenordnung
§ 1
Der Kreis kann für besondere Leistungen und hervorragende Verdienste folgende Personen und Institutionen ehren:
- Mitgliedsvereine des Kreises
- Aktive Spieler kreisangehöriger Vereine
- Mitarbeiter des Kreises und der kreisangehörigen Vereine
- Persönlichkeiten und Institutionen, die sich um die Förderung des Schachsports, der Vereine oder des Kreises verdient gemacht haben
§ 2
- Der Kreis verleiht folgende Ehrungen:
- Ehrenurkunde
- Ehrennadel
- Ehrennadel in Silber
- Ehrennadel in Gold
- Ehrenmitgliedschaft
- Ehrenvorsitz
- Jede Ehrenurkunde oder Ehrennadel kann an einen Verein, eine Person oder ein Institut nur einmal verliehen werden.
§ 3
- Vereine erhalten im Jubiläumsjahr:
- Eine Ehrenurkunde für 10-jähriges Bestehen
- Eine Ehrenurkunde und 1 Schachspiel für 25-jähriges Bestehen
- Eine Ehrenurkunde und 1 Schachuhr für 50-jähriges Bestehen
- Darüber hinaus eine Ehrenurkunde und/oder ein Geschenk nach Beschluss der Vorstandschaft bei besonderem Anlass.
- An aktive Spieler kann verliehen werden:
- Die Ehrennadel für den Gewinn einer Kreiseinzelmeisterschaft oder des Kreispokals
- Die Ehrennadel in Silber:
- für den Gewinn einer Bezirks-EM oder des Bezirkspokals
- für die Teilnahme an einem Turnier der Bayerischen Meisterklasse I.
- Die Ehrennadel in Gold:
- für die Teilnahme an einem Turnier um die Deutsche Einzelmeisterschaft
- für den Gewinn der Bayerischen Einzelmeisterschaft oder des Bayerischen Pokals
- Die Vorstandschaft des Kreises kann darüber hinaus für besondere Leistungen eines aktiven Spielers eine der Ehrennadeln verleihen, insbesondere für mehrfaches Erringen der aufgeführten Meisterschaften.
§ 4
- Über die Ehrungen gemäß § 3 entscheidet die Vorstandschaft.
- Für die unter § 1 Nr. 3. und 4. genannten Personen und Institutionen kann eine Ehrung aus besonderem Anlass vorgenommen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
- Eine Ehrung aus besonderem Anlass erfolgt nur auf Antrag.
- Antragsberechtigt sind die kreisangehörigen Vereine und die Mitglieder der Vorstandschaft.
- Die Anträge müssen mindestens einen Monat vor dem Verleihungstag gestellt und begründet werden.
§ 6
Die Ehrungen werden bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen durchgeführt. Die zu Ehrenden müssen gesondert eingeladen werden.
§ 7
Diese Ehrenordnung tritt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.07.1994 in Kraft.
Für die Richtigkeit: gez.: Karl Dickert, 1. Kreisvorsitzender